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(1) Der Käufer darf keine gemäß oder in Verbindung mit diesem Vertrag gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der Käufer hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.

(4) Jede Verletzung der Absätze (1), (2) oder (3) stellt eine wesentliche Verletzung eines grundlegenden Elements dieses Vertrages dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  • die Kündigung dieses Vertrages
  • und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwertes dieses Vertrages oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(5) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der Käufer stellt dem Verkäufer Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.

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